Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
3.1 Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
3.2 Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
4.1 Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. §650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
4.2 Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:
7.1 Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
7.2 Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk:
7.3 Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche in einem Jahr bei Arbeiten ohne wesentliche Bedeutung für das Bauwerk.
7.4 Von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, gewaltsame Einwirkung oder normale Abnutzung entstehen.
7.5 Entstehen dem Unternehmer Aufwendungen durch unberechtigte Mängelanzeigen oder verweigerten Zugang, sind diese vom Verbraucher zu ersetzen.
Kann ein Objekt im Rahmen eines Reparaturauftrags nicht instandgesetzt werden, weil der Zugang verweigert wird oder der Mangel technisch oder wirtschaftlich nicht behebbar ist, hat der Verbraucher die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß § 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Zahlungseingang vor.
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gemäß den DIN VDE-Bestimmungen für elektrische Niederspannungsinstallationen ist bauseits der Potentialausgleich (Erdung) an jedem metallischen Rohr, am Hausanschluss bzw. jedem Hauptverteiler sicherzustellen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Prüfung durch eine Elektrofachfirma erforderlich.
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