1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der HS Heating Solutions GmbH mit Auftraggebern über Werk-, Dienstleistungs-, Wartungs-, Reparatur-, Montage-, Installations-, Instandhaltungs-, Prüf-, Beratungs- und Lieferleistungen, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Einbeziehung erfüllt sind.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Vorrangig gelten die im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht in Textform dokumentiert wurden.
1.6 Soweit für einzelne Leistungen besondere Vertragsunterlagen, insbesondere Wartungsverträge, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Preislisten oder sonstige Anlagen wirksam einbezogen wurden, gehen deren speziellere oder abweichende Regelungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
1.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2.1 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge, technische Unterlagen, Konzepte, Skizzen und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, geändert, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Prüfung des Angebots, zur Durchführung des Vertrages, zur Wahrnehmung vertraglicher oder gesetzlicher Rechte oder zur Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers erforderlich ist.
2.2 Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte an den in Ziffer 2.1 genannten Unterlagen verbleiben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber werden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, der für die Prüfung des Angebots, die Durchführung des konkret beauftragten Vertrages, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung sowie die Wahrnehmung vertraglicher oder gesetzlicher Rechte oder Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
2.3 Kommt ein Vertrag nicht zustande, hat der Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben oder zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentations- und Nachweisinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
2.4 Bei schuldhafter Verletzung der vorstehenden Pflichten haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften auf Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens.
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Wartungsvertrag, Zusatzvereinbarung oder sonstigen individualvertraglichen Vereinbarungen.
3.2 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Zusatzarbeiten, Prüfungen, Reparaturen, Störungsbeseitigungen, Ersatzteil- und Materiallieferungen, Notdiensteinsätze sowie Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt werden oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Bei Wartungsverträgen umfasst die Wartungspauschale ausschließlich die im jeweiligen Wartungsvertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen der Basis-Wartung sowie ausdrücklich vereinbarte Zusatzmodule. Zwingende gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, Nachweise, Messungen, Dichtheitskontrollen, Betreiberaufzeichnungen oder behördliche beziehungsweise hoheitliche Abnahmen sind nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Vertrag, in besonderen Vertragsunterlagen oder in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich als Leistungsbestandteil vereinbart sind und der Auftragnehmer die betreffende Leistung nach den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen anbieten darf.
3.3 Der Auftraggeber hat die zur Durchführung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
3.4 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistung erforderlichen Zugänge, Arbeitsbereiche, Anlagenbereiche, Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben, Betriebsmedien, bauseitigen Anschlüsse und erforderlichen Betriebszustände rechtzeitig bereitstehen, die Anlage — soweit für die Leistung erforderlich — betriebsbereit ist und die Arbeiten sicher, gefahrlos und ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden können.
3.5 Soweit für die Ausführung der Arbeiten Strom-, Wasser-, Gas-, Abwasser- oder sonstige bauseitige Anschlüsse erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese im erforderlichen Umfang zur Verfügung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die hierdurch entstehenden Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.6 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder ist die Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht, nicht vollständig oder nur mit Mehraufwand möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, Wartezeiten und vergebliche Anfahrten nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages, besonderer Vertragsunterlagen und der wirksam einbezogenen Preisliste gesondert zu berechnen, soweit hierfür ausdrücklich eine gesonderte Ersatz- oder Vergütungspflicht vorgesehen ist oder sich eine solche aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
3.7 Soweit für vergebliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstigen Mehraufwand Pauschalen berechnet werden, müssen diese Pauschalen angemessen sein und dürfen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden beziehungsweise Aufwand nicht übersteigen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
4.1 Es gelten die im jeweiligen Vertrag, Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der wirksam einbezogenen Preisliste vereinbarten Preise. Eine Preisliste gilt nur, soweit sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder in sonstiger Weise wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Nicht zur Verfügung gestellte oder nicht wirksam einbezogene Preislisten werden nicht Vertragsbestandteil.
4.2 Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer maßgeblich. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.3 Zusatzleistungen, Ersatzteile, Verschleißteile, Materialien, Reparaturen, Störungsbeseitigungen, vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, Mehraufwand, Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit sowie Eil-, Störungs-, Bereitschafts-, Notdienst- oder Sondereinsätze werden gesondert berechnet, soweit sie gesondert beauftragt wurden oder soweit der jeweilige Vertrag hierfür ausdrücklich eine gesonderte Ersatz- oder Vergütungspflicht vorsieht.
4.4 Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können Zuschläge berechnet werden, wenn der Auftraggeber vor Beauftragung oder vor Beginn der zuschlagspflichtigen Arbeiten über die Zuschläge oder die hierfür maßgeblichen Preisgrundlagen informiert wurde oder die Zuschläge aus einer wirksam einbezogenen Preisliste für den konkreten Fall erkennbar sind.
4.5 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls handelt es sich um eine fachliche Schätzung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung erkennbaren Umstände. Kostenvoranschläge sind nur zu vergüten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4.6 Ergibt sich während der Ausführung, dass der voraussichtliche Aufwand oder die voraussichtlichen Kosten wesentlich überschritten werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Gegenüber Verbrauchern werden zusätzliche Leistungen grundsätzlich erst nach vorheriger Information über die voraussichtlichen Kosten oder, soweit eine konkrete Bezifferung noch nicht möglich ist, über die maßgeblichen Preisgrundlagen und nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt.
4.7 Eine vorherige Freigabe ist ausnahmsweise entbehrlich, soweit sofortige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sachen, die Anlage, das Gebäude, Umwelt oder sonstige Rechtsgüter, zur Schadensminderung oder zur sicheren Unterbrechung der Arbeiten erforderlich sind und eine rechtzeitige Freigabe des Auftraggebers nicht eingeholt werden kann. In diesem Fall dürfen nur solche Maßnahmen durchgeführt und berechnet werden, die nach den Umständen erforderlich und angemessen sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
5.1 Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig, sobald die gesetzlichen und vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die abgerechnete Leistung erbracht wurde oder, bei abnahmebedürftigen Werkleistungen, die Abnahme erfolgt oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Ist im jeweiligen Vertrag keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
5.3 Bei Bauverträgen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bleiben die besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere § 650g Abs. 4 BGB, unberührt.
5.4 Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur ein, wenn der Verbraucher in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde. Das Recht des Auftragnehmers, den Auftraggeber durch Mahnung früher in Verzug zu setzen, bleibt unberührt.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten und weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern die Zurückbehaltung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, für den Auftraggeber zumutbar ist, dadurch keine unverhältnismäßigen Nachteile entstehen und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
6.1 Soweit die Leistung des Auftragnehmers eine abnahmefähige Werkleistung darstellt, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß hergestellte Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.
6.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3 Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Inbetriebnahme, Nutzung oder vorbehaltlose Zahlung kann eine Abnahme darstellen, wenn der Auftraggeber zuvor Gelegenheit zur Prüfung der Werkleistung hatte und sich aus den Umständen ergibt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
6.4 Gesetzliche Regelungen zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB und, soweit einschlägig, § 650g BGB, bleiben unberührt.
6.5 Soweit im jeweiligen Vertrag keine abnahmefähige Werkleistung geschuldet ist, gelten die vorstehenden Abnahmeregelungen nur, soweit sie auf die konkrete Leistung anwendbar sind.
7.1 Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem betreffenden Vertrag vor.
7.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
7.3 Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang nicht berechtigt, Vorbehaltsware ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst über sie zu verfügen, soweit hierdurch die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt werden. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im jeweiligen Vertrag oder in besonderen Vertragsunterlagen nichts Wirksames Abweichendes geregelt ist.
8.2 Herstelleraussagen, Herstellerangaben, Produktunterlagen, Werbeaussagen oder Herstellergarantien werden, soweit gesetzlich zulässig, nicht allein dadurch Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, dass sie dem Auftraggeber bekannt sind oder auf Produkte des Herstellers Bezug genommen wird. Eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Auftragnehmer liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich als eigene vertragliche Beschaffenheit übernommen hat. Rechte des Auftraggebers aus einer etwaigen Herstellergarantie bleiben unberührt.
8.3 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im jeweiligen Vertrag oder in besonderen Vertragsunterlagen nichts Wirksames Abweichendes geregelt ist.
8.4 Bei Arbeiten an einem Bauwerk oder bei Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 634a BGB, soweit gesetzlich nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart werden kann.
8.5 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren werkvertragliche Mängelansprüche bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten in einem Jahr ab Abnahme beziehungsweise, soweit keine Abnahme geschuldet ist, ab Leistungserbringung, sofern die Leistungen nicht Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellen und nicht nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit eines Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind.
8.6 Die vorstehende Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
8.7 Keine Mängel der Leistung des Auftragnehmers sind Beeinträchtigungen, Schäden oder Funktionsstörungen, die nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Leistung beruhen, sondern insbesondere auf unsachgemäßer Bedienung, fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, gewaltsamer Einwirkung, Fremdeingriffen, ungeeigneten Betriebsbedingungen, ungeeigneten Betriebsstoffen, normaler bestimmungsgemäßer Abnutzung oder Verschleiß beruhen.
8.8 Gesetzliche Mängelrechte und gesetzliche Haftungsansprüche des Auftraggebers wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Leistung bleiben unberührt.
9.1 Zeigt sich ein Mangel oder eine Störung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und, soweit erforderlich, zur Nacherfüllung zu geben.
9.2 Ergibt eine nach Hinweis auf die mögliche Kostenpflicht vom Auftraggeber freigegebene oder gesondert beauftragte Prüfung, dass die Beanstandung nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Leistung beruht, kann der Auftragnehmer den hierdurch entstandenen Prüf- und Mehraufwand nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages, besonderer Vertragsunterlagen und der wirksam einbezogenen Preisliste gesondert berechnen, soweit der Hinweis und die Freigabe nach den Umständen möglich und zumutbar waren.
9.3 Gewährt der Auftraggeber den vereinbarten Zugang zum Objekt nicht oder ist eine Prüfung beziehungsweise Mängelbeseitigung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die aus seinem Verantwortungsbereich stammen, nicht oder nur mit Mehraufwand möglich, kann der Auftragnehmer den hierdurch entstandenen Mehraufwand, Wartezeiten und vergebliche Anfahrten nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages, besonderer Vertragsunterlagen und der wirksam einbezogenen Preisliste gesondert berechnen, soweit hierfür ausdrücklich eine gesonderte Ersatz- oder Vergütungspflicht vorgesehen ist oder sich eine solche aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
9.4 Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung, Reparatur, Fehlersuche, Diagnose oder Störungsbeseitigung an einem bestehenden Objekt beauftragt und kann der Fehler oder Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht oder nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden, kann der Auftragnehmer den entstandenen Aufwand berechnen, sofern die Leistung als kostenpflichtige Leistung beauftragt wurde oder der Auftraggeber vor Ausführung über die mögliche Kostenpflicht informiert wurde und die Undurchführbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Reparatur nicht in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sobald für ihn erkennbar wird, dass der Fehler oder Mangel nicht auffindbar oder nicht beziehungsweise nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen ist.
9.5 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
10.1 Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.4 Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
10.5 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie die Haftung wegen arglistigen Verhaltens bleiben unberührt.
10.6 Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, soweit Schäden, Störungen, Folgeschäden oder Ausfälle nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, sondern auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter beruhen, insbesondere auf unsachgemäßer Bedienung, fehlender oder unzureichender Mitwirkung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, Fremdeingriffen, nicht beauftragten Reparaturen, Herstellermängeln, Strom-, Wasser-, Gas-, Brennstoff- oder sonstigen Versorgungsunterbrechungen, Umwelteinflüssen, höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, Verschleiß oder normaler bestimmungsgemäßer Abnutzung.
10.7 Die vorstehenden Regelungen sind nicht mit einer Änderung der gesetzlichen Beweislast verbunden.
11.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
11.2 Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers wegen nicht oder mangelhafter erbrachter Leistungen oder mit sonstigen Ansprüchen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung des Auftragnehmers stehen, bleibt unberührt, soweit die Aufrechnung gesetzlich nicht beschränkt werden kann.
11.3 Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder soweit es sich um unbestrittene, vom Auftragnehmer anerkannte, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
11.4 Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
12.1 Die Abtretung von gegen den Auftragnehmer gerichteten Geldforderungen des Auftraggebers ist zulässig.
12.2 Die Abtretung sonstiger Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn und soweit der Auftragnehmer an dem Ausschluss oder der Beschränkung der Abtretung ein schutzwürdiges Interesse hat und berechtigte Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit nicht überwiegen.
12.3 Zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
13.1 Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
13.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, Krankheit, unvorhersehbarer Personalausfälle, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Liefer- oder Materialengpässe, behördlicher Maßnahmen, fehlender Vorleistungen Dritter, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstiger Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine beziehungsweise zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen.
13.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen unverzüglich informieren und, soweit die Leistung weiterhin geschuldet und durchführbar ist, einen Ersatztermin anbieten oder die weitere Durchführung mit dem Auftraggeber abstimmen.
13.4 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
14.1 Soweit für die Durchführung der beauftragten Leistungen oder den sicheren Betrieb der betroffenen Anlage ein ordnungsgemäßer Zustand bauseitig vorhandener elektrischer Anlagen, Erdung, Potenzialausgleich, Hausanschlüsse, Hauptverteiler oder sonstiger bauseitiger Einrichtungen außerhalb des ausdrücklich übernommenen Leistungsumfangs erforderlich ist, liegt deren Herstellung, Prüfung, Unterhaltung und Sicherheit im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
14.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Prüfungen oder Arbeiten an bauseitigen elektrischen Anlagen, Erdung, Potenzialausgleich, Hausanschlüssen, Hauptverteilern oder sonstigen bauseitigen Einrichtungen durch hierfür zugelassene Fachbetriebe rechtzeitig durchführen zu lassen, soweit dies für die Durchführung der beauftragten Leistungen oder den sicheren Betrieb der betroffenen Anlage erforderlich ist und diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise abzulehnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn aufgrund konkreter Umstände nach pflichtgemäßer Einschätzung des Auftragnehmers oder seiner eingesetzten Mitarbeiter eine sichere Durchführung der Arbeiten nicht möglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Gründe informieren. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
15.1 Der Auftragnehmer kann zur Unterstützung interner Arbeitsabläufe, insbesondere zur Organisation, Dokumentation, Texterstellung, Textbearbeitung, internen Auswertung technischer oder organisatorischer Informationen sowie zur Prozessoptimierung, digitale Werkzeuge und Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz einsetzen.
15.2 Der Einsatz solcher Werkzeuge erfolgt nur, soweit dies unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Datensicherheit, geltenden Datenschutzvorschriften, sonstiger gesetzlicher Anforderungen und des konkret verfolgten Zwecks zulässig ist.
15.3 Der Einsatz digitaler Werkzeuge oder Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz ersetzt nicht die fachliche Verantwortung des Auftragnehmers für die von ihm geschuldeten Leistungen. Technische Bewertungen, Angebotskalkulationen, Dokumentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse bleiben, soweit erforderlich, durch fachkundiges Personal zu prüfen.
15.4 Personenbezogene Daten, vertrauliche Kundendaten oder auftragsspezifische Inhalte werden in KI-Anwendungen nur verarbeitet, soweit hierfür eine geeignete datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht, die Verarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und angemessene technische, organisatorische und, soweit erforderlich, vertragliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Eine Verarbeitung in KI-Anwendungen Dritter erfolgt nur, soweit dies nach Maßgabe der geltenden Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen zulässig ist.
15.5 Diese Regelung begründet keine Verpflichtung des Auftraggebers, einer Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Anwendungen zuzustimmen, soweit eine solche Zustimmung gesetzlich erforderlich ist.
15.6 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
16.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls weiterer vom Auftraggeber benannter Kontaktpersonen nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften.
16.2 Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zur Terminabstimmung, Leistungserbringung, Dokumentation, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.
16.3 Soweit der Auftragnehmer vor Vertragsschluss oder während eines bestehenden Vertragsverhältnisses Bonitätsprüfungen durchführt, erfolgt dies nur nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, nur bei berechtigtem Anlass und nur, soweit dies für die Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist und hierfür eine geeignete datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. Ein berechtigter Anlass kann insbesondere bestehen, wenn der Auftragnehmer in Vorleistung tritt, Leistungen auf Rechnung erbringt, ein erhöhtes Zahlungsausfallrisiko besteht oder Art und Umfang des Auftrags eine vorherige Prüfung der Zahlungsfähigkeit sachlich rechtfertigen. Ein laufendes anlassloses Bonitätsmonitoring findet nicht statt.
16.4 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern beziehungsweise Kategorien von Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten sowie gegebenenfalls eingesetzten Dienstleistern, Bonitätsprüfungen oder sonstigen Datenverarbeitungen, ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gesetzliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.
18.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Dokumentations- und Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt und sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in Textform dokumentiert wurden.
18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.
18.4 Dasselbe gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt.
18.5 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Die vorstehenden Gerichtsstandsregelungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland.


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